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   BFH, 07.04.1998 - V B 134/97   

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https://dejure.org/1998,4914
BFH, 07.04.1998 - V B 134/97 (https://dejure.org/1998,4914)
BFH, Entscheidung vom 07.04.1998 - V B 134/97 (https://dejure.org/1998,4914)
BFH, Entscheidung vom 07. April 1998 - V B 134/97 (https://dejure.org/1998,4914)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BB 1999, 144
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.12.1981 - V R 75/76

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des echten und des unechten

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - V B 134/97
    Allerdings hat der BFH entschieden, daß nur derjenige Unternehmer ist, der nachhaltig Umsätze gegen Entgelt ausführt (so z.B. BFH-Urteil vom 6. Mai 1993 V R 45/88, BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564, m.w.N.), daß der Factor, der das volle Ausfallrisiko für die von ihm angekauften Forderungen übernimmt (sog. echtes Factoring), an seinen Vertragspartner (hier: M) keine entgeltlichen Umsätze erbringt (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200) und daß ein Steuerpflichtiger, der auf dem Gebiet der Vermietung und des echten Factoring tätig ist, mit dem Factoring nicht im unternehmerischen Bereich tätig wird, soweit der Factor keine steuerbaren Leistungen an seinen Vertragspartner erbringt (BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 V R 57/88, BFH/NV 1994, 506).

    Im übrigen ist die dem BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200 zugrundeliegende Auffassung, daß im Fall des echten Factoring nur der Anschlußkunde an den Factor einen Umsatz (im Geschäft mit Geldforderungen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991/1993) tätige, der Factor aber mit der Verwaltung und Einziehung der ihm abgetretenen Forderungen keinen Umsatz an den Anschlußkunden ausführe, nicht unwidersprochen geblieben (vgl. Forgách, Der Betrieb 1988, 2377; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Anm. 220 f.).

  • BFH, 06.05.1993 - V R 45/88

    Kein Vorsteuerabzug bei erfolglosen Vorbereitungshandlungen für eine

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - V B 134/97
    Allerdings hat der BFH entschieden, daß nur derjenige Unternehmer ist, der nachhaltig Umsätze gegen Entgelt ausführt (so z.B. BFH-Urteil vom 6. Mai 1993 V R 45/88, BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564, m.w.N.), daß der Factor, der das volle Ausfallrisiko für die von ihm angekauften Forderungen übernimmt (sog. echtes Factoring), an seinen Vertragspartner (hier: M) keine entgeltlichen Umsätze erbringt (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200) und daß ein Steuerpflichtiger, der auf dem Gebiet der Vermietung und des echten Factoring tätig ist, mit dem Factoring nicht im unternehmerischen Bereich tätig wird, soweit der Factor keine steuerbaren Leistungen an seinen Vertragspartner erbringt (BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 V R 57/88, BFH/NV 1994, 506).
  • BFH, 16.10.1991 - I B 227/90

    Aussetzung der Vollziehung angefochtener Körperschaftsteuerbescheide - Bezüge

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - V B 134/97
    Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage erkennbar wird, daß aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (BFH-Beschluß vom 16. Oktober 1991 I B 227/90, I B 228/90, BFH/NV 1992, 341).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-18/92

    Bally / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - V B 134/97
    Der BFH hat sich bislang noch nicht zu der Ansicht geäußert, seine Rechtsprechung stehe im Widerspruch zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) und dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 25. Mai 1993 Rs. C-18/92 (Bally, Slg. 1993, I-2871); Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG nehme -- jedenfalls in der englischen Fassung -- das Factoring ausdrücklich von der Steuerfreiheit der dort genannten Umsätze aus; im übrigen ähnelten die Leistungen eines Factors denen eines Kreditkarteninstituts, das nach Ansicht des EuGH an den Händler eine Dienstleistung erbringe, wenn es aufgrund einer Vereinbarung mit dem Händler die Schulden von dessen Kunden (Kreditkarteninhaber) begleiche.
  • BFH, 11.02.1993 - V R 57/88

    Umsatzsteuerrechtliche Unterschiede zwischen echtem und unechtem Factoring

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - V B 134/97
    Allerdings hat der BFH entschieden, daß nur derjenige Unternehmer ist, der nachhaltig Umsätze gegen Entgelt ausführt (so z.B. BFH-Urteil vom 6. Mai 1993 V R 45/88, BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564, m.w.N.), daß der Factor, der das volle Ausfallrisiko für die von ihm angekauften Forderungen übernimmt (sog. echtes Factoring), an seinen Vertragspartner (hier: M) keine entgeltlichen Umsätze erbringt (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200) und daß ein Steuerpflichtiger, der auf dem Gebiet der Vermietung und des echten Factoring tätig ist, mit dem Factoring nicht im unternehmerischen Bereich tätig wird, soweit der Factor keine steuerbaren Leistungen an seinen Vertragspartner erbringt (BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 V R 57/88, BFH/NV 1994, 506).
  • FG Hessen, 05.05.1999 - 6 K 2215/97

    Vorsteuerabzug; Echtes Factoring; Unternehmer; Anschlusskunde - Vorsteuerabzug

    Die vom FA dagegen eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 7. April 1998 - V B 134/97 (veröffentlicht in BFH/NV 1998, 1273) - als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Sachsen-Anhalt, 28.11.2002 - 5 K 256/97

    Unternehmereigenschaft einer Arbeitsförderungsgesellschaft; Abgrenzung von

    Ein Unternehmen kann neben seinem unternehmerischen auch einen nichtunternehmerischen Bereich haben (vgl. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BStBl II 1985, 176, und vom 11. Februar 1993 V R 57/88, BFH/NV 1994, 506; sowie BFH-Beschluss vom 7. April 1998 V B 134/97, BFH/NV 1998, 1273).
  • FG Sachsen, 28.11.2002 - 5 K 256/97

    Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen einer Gesellschaft für Arbeitsförderung

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  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2002 - 6 K 1747/98

    Zuordnung erhaltener Zuschüsse zum Rahmen des Unternehmens; Vorsteuerabzug;

    Entsprechendes gilt, wenn ein Unternehmer in einem abgegrenzten Tätigkeitsbereich keine oder ausschließlich nichtsteuerbare Leistungen ausführt (BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 V R 57/88, BFH/NV 1994, 506 zum Vorsteuerabzug beim echten Factoring; vgl. hierzu aber auch BFH-Beschluss vom 7. April 1998 V B 134/97, BFH/NV 1998, 1273).
  • FG Sachsen, 29.01.2002 - 6 K 1747/98

    Anteilige Kürzung von Vorsteuerbeträgen; Abgrenzung der unternehmerischen von der

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